Gebühren

Aktuelle ESTI-Gebühren gemäss Verordnung über das ESTI (SR 734.24)

Gemäss der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat erhebt das ESTI Gebühren für seine Tätigkeiten (SR 734.24). 

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine gebührenpflichtige Tätigkeit des Inspektorates verursacht.
Für Tätigkeiten des Inspektorates im Rahmen der Oberaufsicht über elektrische Anlagen ist der Inhaber der Anlage oder der Inverkehrbringer von elektrischen Erzeugnissen gebührenpflichtig.1
Die Gebührenpflicht für Tätigkeiten des Inspektorates im Zusammenhang mit Enteignungsverfahren wird im Enteignungsentscheid festgesetzt.
Auslagen gehen zu Lasten des Gebührenpflichtigen.

Die Gebühren für die Genehmigung von Planvorlagen sind in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (V-ESTI; SR 734.24) festgelegt. Sie setzen sich zusammen aus einer Grundgebühr und einem von den Erstellungskosten der zu genehmigenden Anlage abhängigen Zuschlag. In dieser Gebühr ist die Abnahmekontrolle eingeschlossen (Art. 8 Abs. 2 V-ESTI). Gebühren für den Erlass von anderen Verfügungen und Entscheiden des ESTI werden hingegen ausgehend vom tatsächlichen Aufwand des Inspektorats festgesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 V-ESTI). Die übrigen Tätigkeiten werden nach Zeitaufwand zuzüglich eines Zuschlags von höchstens 20% bemessen, wobei die in der Privatwirtschaft üblichen Ansätze für gleichartige Arbeiten Berechnungsgrundlage sind (vgl. Art. 10 V-ESTI).

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Letztes Update: 14.03.2024