Kontrollbewilligung

Wer im Sinne der NIV fachkundig ist oder die Berufsprüfung zum Elektro-Sicherheitsberater bestanden hat und zusätzlich die Voraussetzungen gemäss Art. 27 NIV erfüllt, ist berechtigt, eine Kontrollbewilligung (Art. 27 NIV) zu beantragen.

Man unterscheidet zwischen Kontrollbewilligung für natürliche Personen und Kontrollbewilligung für juristische Personen.

Kontrollbewilligung für natürliche Personen

Die Kontrollbewilligung für natürliche Personen ist für Einzelpersonen gedacht, die in eigener Verantwortung Elektrokontrollen durchführen wollen.

Kontrollbewilligung für juristische Personen

Diese wird einem Betrieb erteilt, der kontrollberechtigte Personen gemäss Art. 27 NIV einsetzt.

Download von Dokumenten

Keine Mängelbehebung durch Kontrollorgane

Unabhängigkeit der Kontrollen

Links

WEB Portal für Gesuche von Kontrollbewilligungen NIV

 

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Letztes Update: 01.06.2021