Plangenehmigungen für elektrische Anlagen

Die Gebühr richtet sich nach den Erstellungskosten. In Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über das Eidg. Starkstrominspektorat (SR 734.24) ist die Gebühr entsprechend festgelegt.

Mit der Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) wird die Plangenehmigungspflicht für Energieerzeugungsanlagen, die mit einem Niederspannungsverteilnetz verbunden sind, auf den 01.07.2021 aufgehoben. Energieerzeugungsanlagen, die z.B. in einem Unterwerk oder auf einer Transformatorenstation erstellt werden, bleiben weiterhin vorlagepflichtig, da es sich um eine Änderung einer Starkstromanlage handelt.

Es gibt ein ordentliches und ein vereinfachtes Verfahren. Festgelegt sind diese in Art. 16 und 17 des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0).

Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird nach Art. 17 Abs. 1 EleG angewendet bei:

  • örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
  • Anlagen, deren Änderung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
  • Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden oder die der Baustromversorgung dienen.

Zu beachten ist, dass nach Abs. 4 die Planvorlage den Betroffenen zu unterbreiten ist, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben.

Sind diese Anforderungen nicht erfüllt oder gibt es Zweifelsfälle so wird das ordentliche Verfahren durchgeführt.

Betroffene können z.B. Nachbarn, Grundeigentümer, Pächter oder auch Mieter sein. Auch Personen, die im Legitimationsperimeter gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) wohnen sind Betroffene.

Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren darf die Behandlungsfrist für das ganze Verfahren gemäss Art. 8 Abs. 3 der VPeA in der Regel 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Das bedingt, dass die eingereichten Unterlagen vollständig sind und keine Nachreichungen erforderlich sind. Auch bei vereinfachten Verfahren können Bundes- oder kantonale Behörden konsultiert werden. Deren Frist für ihre Stellungnahme beträgt in der Regel 2 Monate, was sich entsprechend auf die Verfahrenslänge auswirkt.

Das ESTI überprüft innert 10 Tagen die Vollständigkeit des Gesuches (VPeA; Art. 8, Abs. 1 Bst. a). Danach übermittelt es das Gesuch den Kantonen und fordert sie auf, innert 3 Monaten dazu Stellung zu nehmen (EleG; Art. 16d, Abs. 1). Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Parallel dazu wird das Gesuch auch den betroffenen Fachbehörden des Bundes mit einer Aufforderung für eine Stellungnahme zugestellt. Gehen gegen das Gesuch keine Einsprachen ein und die Stellungnahmen der Behörden sind positiv, allenfalls mit Auflagen, die in die Genehmigung übernommen werden können, so hat das ESTI 30 Arbeitstage für die Ausfertigung des Entscheides nach dem Vorliegen der Stellungnahmen der Behörden (VPeA; Art. 8 Abs. 1 Bst. b). In der Terminkalkulation sind auch die Fristenstillstände zu berücksichtigen.

In erster Linie ist VPeA Art. 2 Abs. 1 zu beachten:
Die Unterlagen, die dem Inspektorat zur Genehmigung einzureichen sind, müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projektes notwendig sind, insbesondere Angaben über:

  1. Betriebsinhaberin, Standort, Art und Ausgestaltung der geplanten Anlage und deren Zusammenhang mit bestehenden Anlagen;
  2. die Begründung des Projektes;
  3. alle sicherheitsrelevanten Aspekte;
  4. mögliche Einflüsse auf oder durch andere Anlagen oder Objekte;
  5. die Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft;
  6. die Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere mit den Richt- und Nutzungsplänen der Kantone;
  7. das Ergebnis der Abklärungen, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss oder nicht, und gegebenenfalls, das Ergebnis des Sachplanverfahrens.

In zweiter Linie gelten die Richtlinien Nr. 235, die das ESTI auf Grund von VPeA Art. 2 Abs. 2 über Art, Darstellung, Inhalt und Anzahl der einzureichen den Unterlagen erlassen hat. Die Richtlinien sind auf der Website des ESTI aufgeschaltet. Link

Die Fristenstillstände sind in Art. 22a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) geregelt.

Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b. vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Sie können gerne den Projektleiter des ESTI kontaktieren und bei ihm nachfragen, wie der Stand des Gesuches ist. Falls Vernehmlassungen bei Fachbehörden oder Kantonen durchgeführt, werden Sie mit einem Zeitprogramm darüber orientiert. Falls irrtümlicherweise ein Gesuch einmal liegen bleibt, sind wir für eine Nachfrage dankbar. Wenn Sie nicht wissen, wer das Gesuch bearbeitet, erreichen Sie die Abteilung Planvorlagen unter planvorlagen(at)esti.ch.

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Letztes Update: 22.07.2021