Bauen ausserhalb Bauzone

Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens wird nicht nur geprüft, ob eine geplante Anlage den Anforderungen an die elektrische Sicherheit genügt. Es werden auch die Aspekte des Umweltschutzes sowie des Natur- und Landschaftsschutzes geprüft.

Bauten und Anlagen müssen grundsätzlich im Baugebiet erstellt werden. Ausnahmen sind möglich, doch müssen besondere Umstände vorliegen. Der Zweck der Bauten und Anlagen muss einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordern (Standortgebundenheit) und es dürfen keine überwiegenden Interessen, beispielsweise die Schonung von Natur und Landschaft, entgegenstehen (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700]).

Kommt die Gesuchstellerin zum Schluss, dass sie für eine geplante Schalt- oder  Transformatorenstation auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist, muss sie in Bezug auf den Standort dieser Anlage folgende Prioritätenordnung beachten:

  • Integriert in ein bestehendes Gebäude.
  • Angebaut an ein bestehendes Gebäude.
  • Eingefügt in eine bestehende Gebäudegruppe (z.B. im Hofbereich eines mehrere Gebäude umfassenden Bauernhofs).
  • Frei stehend ohne unmittelbare Nachbarschaft zu einer bestehenden Anlage nur in besonderen Fällen.

Das Erfordernis für den Standort einer Schalt- oder Transformatorenstation ausserhalb der Bauzonen muss von der Gesuchstellerin mit einer Standortbegründung nachgewiesen werden. Diese ist zusammen mit dem Plangenehmigungsgesuch einzureichen.

Die Standortbegründung hat Folgendes zu beinhalten:

  • Eine Begründung für den Bedarf der Anlage. Insbesondere ist darzulegen, welche Gebäude durch die geplante Station versorgt werden sollen und weshalb ein Anspruch darauf besteht, dass diese Objekte mit elektrischer Energie versorgt werden.
  • Den Abstand zur nächsten Bauzone auf einer Karte eintragen und einen Zonenplan mit Legende beilegen. Begründung, weshalb ein Standort innerhalb der Bauzone technisch nicht möglich ist.
  • Den möglichen und den geplanten Versorgungsperimeter der zu errichtenden Station (auch der benachbarten bestehenden oder geplanten Stationen) auf einer Karte einzeichnen.
  • Zwei bis drei Varianten möglicher Standorte (gemäss Prioritätenordnung) prüfen und darlegen: Keine Alibi-Standorte, sondern echte Alternativen. Alle möglichen besseren Standorte, insbesondere an Gebäuden, sind zu prüfen.
  • Bewertung der Standorte (Vor- und Nachteile).
  • Konzentration auf einen Standort. Begründung, weshalb dieser Standort raumplanerisch optimal ist. 
  • Fotoaufnahmen der Umgebung und Fotomontage als Beleg für eine gute Integration der Station am geplanten Standort. Ebenso für Standorte, die sich als besser erweisen könnten.
  • Spezielle Vor- und Nachteile quantifizieren und nachvollziehbar belegen (z.B. nichtionisierende Strahlung, Stromverluste, finanzielle Aspekte, Netzstabilität).

Die materiellen Anforderungen des Raumplanungsgesetzes müssen erfüllt werden. Bauten und Anlagen gehören grundsätzlich in die Bauzonen. Für einen Standort ausserhalb der Bauzonen müssen besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen. Wer eine vollständige Standortbegründung einreicht, vermeidet Verzögerungen im Plangenehmigungsverfahren. Die Standortbegründung muss für einen Dritten, der sich nicht mit der Planung des Vorhabens befasst hat, überzeugend sein.

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Letztes Update: 01.06.2021