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Reduktion der Gebühren für die Bearbeitung der Plangenehmigungsgesuche ab 1.1.2022
17.01.2022
Gemäss Art. 8 Abs. 2bis V-ESTI reduziert das Inspektorat die Gebühr nach Absatz 1, wenn damit gerechnet wird, dass die Gebühreneinnahmen des laufenden Jahres den Aufwand für die Bearbeitung der Plangenehmigungsgesuche übersteigen. Gestützt auf diese Bestimmung reduziert das ESTI die Gebühren für die Genehmigung von Planvorlagen ab dem 1. Januar 2022 um 8% unter die in Art. 8 Abs. 1 V-ESTI festgelegten Ansätze.
Walter Hallauer, Leiter Planvorlagen