Verfahrensdauer Plangenehmigungsverfügungen

Das ESTI stellt in der Darstellung die Verfahrensdauer der im vergangenen Monat verfügten Gesuche dar. Als Verfahrensdauer wird die Zeitspanne von der Einreichung des Gesuchs mit der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) bis zum Versand der Verfügung an den Gesuchsteller definiert.

Ab Mai 2024 werden die Netzebenen in den Gesuchen erfasst. Bei Gesuchen, die vor dem Mai 2024 eingereicht wurden, fehlen diese Angaben. Die Gesuche werden deshalb mit «Netzebene unbekannt» ausgewertet.

Vereinfachtes Verfahren (Art. 17 Abs. 1 EleG)

Vereinfachte Verfahren (Art. 17 Abs. 1 EleG) können teilweise direkt vom ESTI verfügt werden, ohne dass eine weitere Behörde am Verfahren beteiligt ist.
Bei den vereinfachten Verfahren, bei denen kantonale oder eidgenössische Behörden involviert sind, beträgt die Bearbeitungszeit der Kantone in der Regel einen Monat, diejenigen der Bundesbehörden zwei Monate.

Verfahrensdauer der im November 2024 im vereinfachten Verfahren genehmigten Gesuche betrug im Median 55 Tage.

Ordentliches Verfahren (Art. 16 ff. EleG)

Ordentliche Verfahren (Art. 16 EleG) werden öffentlich aufgelegt und den kantonalen und eidgenössischen Behörden zur Stellungnahme vorgelegt. Dabei beträgt die Bearbeitungszeit ohne Fristenstillstand oder Sistierung in der Regel fünf Monate.

Die Verfahrensdauer von der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) bis zum Versand der Verfügung kann auch zeitliche Verzögerungen wie Fristenstillstand (Art. 8 Abs. 2 VPeA) und Sistierung (Art. 8b VPeA) beinhalten.

Verfahrensdauer der im November 2024 im ordentlichen Verfahren genehmigten Gesuche betrug im Median 135 Tage.

 

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Letztes Update: 03.12.2024