Allgemeine Installationsbewilligung

Wer nach Art. 8 NIV fachkundig ist, kann eine Installationsbewilligung beantragen. Man unterscheidet zwischen einer Bewilligung für natürliche Personen (Art. 7 NIV) oder einer Bewilligung für Betriebe (Art. 9 NIV) sowie einer Ersatzbewilligung (Art. 11 NIV).

Bewilligung für natürliche Personen

Eine Bewilligung für natürliche Personen ist für fachkundige Einzelpersonen gedacht, die in eigener Verantwortung Installationsarbeiten ausführen wollen.

Bewilligung für Betriebe

Ein Betrieb beschäftigt eine fachkundige Person, die innerhalb der Rahmenbedingungen der Betriebsorganisation (Art. 10 NIV) die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann.

Ersatzbewilligung für Betriebe

Beschäftigt ein Betrieb vorübergehend keine fachkundige Person, z. B. wegen Vertragsauflösung des fachkundigen Leiters, so kann das Inspektorat eine Ersatzbewilligung erteilen.
Hinweis:
Das ESTI kann die Erteilung einer Bewilligung unter anderem davon abhängig machen, dass die fachkundige Person ein Fachgespräch besteht.

https://www.esti.admin.ch/de/themen/bewilligungen-niv-uebersicht/kontrollbewilligung/

Hinweis:
Das ESTI kann die Erteilung einer Bewilligung unter anderem davon abhängig machen, dass die fachkundige / kontrollberechtigte Person ein Fachgespräch besteht.

 

Download von Dokumenten

Beschäftigungsgrad von fachkundigen sowie kontrollberechtigten Personen

Baubegleitende Erstprüfung, betriebsinterne Schlusskontrolle und Abnahmekontrolle

Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen (Fachgespräch)

Wirksame technische Aufsicht über die Installationsarbeiten

Ersatzbewilligung, kein Automatismus bei der Verlängerung

Links

WEB Portal für Gesuche von Installationsbewilligungen NIV

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Letztes Update: 01.06.2021