Allgemeine Installationsbewilligung
Wer nach Art. 8 NIV fachkundig ist, kann eine Installationsbewilligung beantragen. Man unterscheidet zwischen einer Bewilligung für natürliche Personen (Art. 7 NIV) oder einer Bewilligung für Betriebe (Art. 9 NIV) sowie einer Ersatzbewilligung (Art. 11 NIV).
Bewilligung für natürliche Personen
Eine Bewilligung für natürliche Personen ist für fachkundige Einzelpersonen gedacht, die in eigener Verantwortung Installationsarbeiten ausführen wollen.
Bewilligung für Betriebe
Ein Betrieb beschäftigt eine fachkundige Person, die innerhalb der Rahmenbedingungen der Betriebsorganisation (Art. 10 NIV) die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann.
Ersatzbewilligung für Betriebe
Beschäftigt ein Betrieb vorübergehend keine fachkundige Person, z. B. wegen Vertragsauflösung des fachkundigen Leiters, so kann das Inspektorat eine Ersatzbewilligung erteilen.
Hinweis:
Das ESTI kann die Erteilung einer Bewilligung unter anderem davon abhängig machen, dass die fachkundige Person ein Fachgespräch besteht.
https://www.esti.admin.ch/de/themen/bewilligungen-niv-uebersicht/kontrollbewilligung/
Hinweis:
Das ESTI kann die Erteilung einer Bewilligung unter anderem davon abhängig machen, dass die fachkundige / kontrollberechtigte Person ein Fachgespräch besteht.
Download von Dokumenten
Beschäftigungsgrad von fachkundigen sowie kontrollberechtigten Personen
Baubegleitende Erstprüfung, betriebsinterne Schlusskontrolle und Abnahmekontrolle
Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen (Fachgespräch)
Wirksame technische Aufsicht über die Installationsarbeiten
Ersatzbewilligung, kein Automatismus bei der Verlängerung
Links