Kontrollbewilligung
Wer im Sinne der NIV fachkundig ist oder die Berufsprüfung zum Elektro-Sicherheitsberater bestanden hat und zusätzlich die Voraussetzungen gemäss Art. 27 NIV erfüllt, ist berechtigt, eine Kontrollbewilligung (Art. 27 NIV) zu beantragen.
Man unterscheidet zwischen Kontrollbewilligung für natürliche Personen und Kontrollbewilligung für juristische Personen.
Kontrollbewilligung für natürliche Personen
Die Kontrollbewilligung für natürliche Personen ist für Einzelpersonen gedacht, die in eigener Verantwortung Elektrokontrollen durchführen wollen.
Kontrollbewilligung für juristische Personen
Diese wird einem Betrieb erteilt, der kontrollberechtigte Personen gemäss Art. 27 NIV einsetzt.
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Keine Mängelbehebung durch Kontrollorgane
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