Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen Art. 14 NIV
Eine Bewilligung für Installationsarbeiten an Anlagen, deren Erstellung spezielle Kenntnisse erfordert, insbesondere an Alarmanlagen, Hebe- und Förderanlagen, Leuchtschriften, Photovoltaikanlagen, stationären Batterieanlagen, Systemen zur unterbrechungsfreien Stromversorgung und an Schiffen wird einem Betrieb gemäss den Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 NIV erteilt.
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Eingeschränkte Installationsbewilligungen
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