Plangenehmigungsverfahren
Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen erstellen oder ändern will, benötigt gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG; SR 734.0) eine Plangenehmigung. Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach Art. 16 ff. EleG und unterscheidet zwischen einem ordentlichen und einem vereinfachten Verfahren.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) werden die folgenden Anlagen dem Plangenehmigungsverfahren unterstellt:
- Hochspannungsanlagen
- Energieerzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 30 kVA, die mit einem Verteilnetz verbunden sind Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 371).
- Schwachstromanlagen, soweit diese nach Artikel 8a Absatz 1 der Schwachstromverordnung vom 30. März 1994 der Genehmigungspflicht unterstellt sind
Das Plangenehmigungsgesuch ist dem ESTI mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Das Gesuch wird auf Vollständigkeit geprüft und muss vom Gesuchsteller allenfalls ergänzt werden. Danach wird entschieden, welches Verfahren zur Anwendung gelangt. Entscheidend sind dafür auch die Belange und Interessen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sowie diejenigen der Raumplanung. Zudem müssen die Anlagen in sicherheitstechnischer Hinsicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Für die Genehmigung der Planvorlage erhebt das ESTI, gestützt auf Art. 8 der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (SR 734.24), eine Gebühr. Diese wird aufgrund der geschätzten Erstellungskosten berechnet (siehe Wegleitung ESTI Kosten bei Plangenehmigungsgesuchen).
Links
Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG; SR 734.0)
Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (SR 734.24)
Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25)