Kontroll- und Installationsbewilligungen
1. Zählt die Tätigkeit als Experte bei Lehrabschluss-, Berufs- oder Meisterprüfungen als Weiterbildung?
Keine genügende Weiterbildung stellen die Tätigkeit als Experte oder Expertin an Lehrabschluss-, Berufs- oder Meisterprüfungen von Berufen, der Besuch von Fachmessen, sowie das Selbststudium im Internet oder in anderen Medien dar.
2. Welchen Inhalt muss ein Weiterbildungskurs für Bewilligungsträger haben?
Die Weiterbildung muss einen Bezug zu den technischen Aktivitäten dieser Personen haben (Erstellen, Ändern, in Stand stellen oder Kontrollieren von elektrischen Niederspannungsinstallationen). Zudem müssen sich die Schulungskurse für solche Personen mindestens auf dem Kompetenzniveau einer kontrollberechtigten Person bewegen.
3. Wie viele Tage Weiterbildung muss ich als Bewilligungsträger, in einem Jahr, mindestens besuchen?
Nach der bereits bestehenden Praxis des Eidgenössischen Starkstrominspektorats ESTI in Bezug auf Kontrollbewilligungen ist die Weiterbildung von Personen, die in einer allgemeinen oder eingeschränkten Installationsbewilligung aufgeführt sind, gewährleistet, wenn sich diese durchschnittlich mindestens einen Tag pro Jahr im Fachgebiet weiterbilden.
Personen, die Service- und Reparaturarbeiten gemäss Art. 14 Abs. 4 oder Art. 15 Abs. 4 NIV ausführen, müssen durchschnittlich während eines halben Tags pro Jahr Weiterbildung im Fachgebiet betreiben.
4. Für wen besteht eine Weiterbildungspflicht?
Der Ausbildungsstand aller in der Bewilligung aufgeführten Personen muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dies gilt sowohl für Träger der allgemeinen und eingeschränkten Installationsbewilligung, als auch für Träger der Kontrollbewilligung.