Elektrische Installationen und Anlagen

Bei nicht vorlagepflichtigen PV-Anlagen mit Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz muss der Eigentümer unabhängig von der Kontrollperiode der elektrischen Installationen, mit welchen die Anlage verbunden ist, innerhalb von sechs Monaten eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan veranlassen.
Innerhalb dieser Frist muss der Eigentümer den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin einreichen (siehe Art. 35 Abs. 3 NIV).
Wurde der DC-Teil der Anlage von einem Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach Art. 14 NIV erstellt, muss die Abnahmekontrolle nach Art. 35 Abs. 3 NIV (Sicherheitsnachweis) für diesen Teil zwingend von einer akkreditierten Inspektionsstelle durchgeführt werden (siehe Art. 32 Abs. 2 Bst. b NIV in Verbindung mit Ziff. 1.3.5 Anhang NIV).

Es ist sinnvoll einen RCD nachzurüsten. Bei einer Steckdosenauswechslung, ohne Änderungen der dazugehörigen Installation (Rohr, Kabel, Drähte), muss kein RCD nachgerüstet werden.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 V-UVEK NIV muss der Sicherheitsnachweis neben den Angaben nach Art. 37 Abs. 1 NIV alle technischen Angaben enthalten, die für eine Beurteilung der Sicherheit einer elektrischen Installation notwendig sind. Als notwendige Angaben gelten gemäss Art. 13 Abs. 2 V-UVEK NIV insbesondere die Werte der Isolationsmessung oder, wenn das Ausschalten bei einzelnen Verbrauchergruppen aufgrund der angeschlossenen Verbraucher schwierig oder unverhältnismässig ist, des Differenzstroms (lit. a) und die Beschreibung der Schutzmassnahmen und Schutzorgane und deren Beurteilung (lit. b). Bei der periodischen Kontrolle von elektrischen Installationen, deren Isolationswiderstände dauernd durch geeignete Einrichtungen wie Fehlerstromschutzschalter für maximal 30 mA Nennauslösestrom überwacht werden, kann auf die Angabe der Werte nach Art. 13 Abs. 2 lit. a V-UVEK NIV verzichtet werden (vgl. Art. 13 Abs. 3 V-UVEK NIV). Die Prüfungen sind gemäss den Vorgaben der Niederspannungsinstallationsnorm (NIN; SN 411000:2020) durchzuführen. Bei TN-S Installationen ist die Isolationsmessung für den gesamten Geltungsbereich der NIV durchzuführen, also ab dem Anschlussüberstromunterbrecher inklusive der Hausanschlussleitung.

 

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Letztes Update: 22.07.2021