Elektrische Erzeugnisse, Marktüberwachung

Nein, Elektrogeräte müssen in der Schweiz mit einem Schweizer Stecker, einem Eurostecker (kleine Leistung, max. 2,5 A, L+N) oder einem CEE-Stecker (vorwiegend Industrie) ausgerüstet sein. Es besteht ansonsten die Gefahr, dass der Benutzer gefährliche Manipulationen vornimmt, um den ausländischen Stecker in die Schweizer Steckdose einzuführen. Allenfalls kann bei bestimmten ausländischen Steckern (z.B. Schuko-Stecker) ein sogenannter Fixadapter verwendet werden. Der Fixadapter wird mit dem ausländischen Stecker durch einmaliges Aufstecken zu einer nicht wieder lösbaren Einheit und muss kostenfrei abgegeben werden. Dies wird vom ESTI toleriert, sofern die Schutzart, Schutzklasse und Stromstärke übereinstimmen. Geräteanschlusskabel (sogenannte Cord-sets) dürfen nicht mit Fix-Adaptern ausgerüstet werden. Für diese Anwendung nicht zugelassen sind weiter sogenannte Reiseadapter, die beispielsweise von einem Schuko-Stecker wieder getrennt werden können.

Fazit: Geräte mit ausländischen Steckern, falschen Fixadaptern und falschen Cord-sets gefährden die Sicherheit von Personen und werden durch das ESTI unmittelbar mit einem Verkaufsverbot belegt. Bestehen Sie auf einer Lieferung Ihres Gerätes mit einem ordnungsgemässen Schweizer Stecker.

Grundsätzlich Ja. 1-phasig dürfen Geräte bis 16 A bzw. 3,6 kVA freizügig eingesteckt werden. Wichtig ist, dass der Stecker mit den Angaben auf dem Typenschild des jeweiligen Gerätes übereinstimmt. Ein häufiger Fehler sind typischerweise unzulässige Wasserkocher mit 3 kW und einem 10 A Stecker. Ein solcher Wasserkocher darf nur von 2200 bis 2400 W (bei 220 – 240 V) verwendet werden. Ist die deklarierte Leistung respektive der deklarierte Strom höher, so muss zwingend ein 16 A Stecker verwendet werden (SN 441011 oder SEV 1011 Typ 21 oder Typ 23, oder CEE 16 A). Sinngemäss gilt die 10 A Grenze auch für 3-phasige Stecker (SN 441011 oder SEV 1011 Typ 15 bis 10 A oder Typ 25 bis 16A).

Nach Art. 3 der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV; SR 734.26) dürfen Niederspannungserzeugnisse nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und bei bestimmungsgemässem Aufbau, Unterhalt und Gebrauch die Sicherheit von Personen, Haustieren und Sachen nicht gefährden. Eine «Zulassung» gibt es so nicht. Ihr Kunde ist als Wirtschaftsakteur hier in der Rolle als Hersteller verantwortlich und muss die Konformität jeder einzelnen hergestellten Leuchte sicherstellen. Er erstellt die zugehörige Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen. Als Hersteller muss er anhand seiner Technischen Unterlagen belegen können, dass sein Produkt sicher ist (vgl. Art. 5 NEV). Ihr Kunde sollte sich dazu seinerseits für alle zugekauften Komponenten die entsprechenden Konformitätsunterlagen beschaffen. Auch wenn Bauteile respektive Komponenten zugekauft sind, muss jedoch das Endprodukt Leuchte gesamthaft elektrisch sicher sein und die grundlegenden Sicherheitsziele erfüllen. Als Basis für den sicherheitstechnischen Nachweis muss Ihr Kunde Prüfberichte nach hier anwendbaren Leuchten-Normen EN 60598-1 und EN 60598-2-1 erstellen. Diese Prüfungen kann er bei fachlicher Eignung selber durchführen oder er beauftragt eine externe Fachperson oder ein Prüflabor. Ihr Kunde muss als verantwortlicher Hersteller auf dem Typenschild der Leuchte u.a. eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer und seinen Namen und die Postadresse angeben.

Nebst Art. 6 der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV; SR 734.26) ist in diesem Zusammenhang zu beachten: Ein Importeur oder ein Händler wird zum Hersteller, wenn er ein Niederspannungserzeugnis unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder abändert (vgl. Art. 4 Abs. 3 NEV). Verbreitet erklären sich Firmen in der Schweiz respektive in der EU/EWR als Hersteller und übernehmen die Pflichten als Hersteller; dies in Absprache mit dem «ursprünglichen Hersteller» beispielsweise in Fernost. Mit «EU» ist gemäss der bilateralen Verträge Schweiz–EU als Entsprechung immer die «EU/EWR/Schweiz » gemeint, siehe Anhang NEV.

Es gelten also dieselben Regeln, egal ob der Importeur in die «EU» in Deutschland oder in der Schweiz sitzt. Ein Import von der EU in die Schweiz gibt es im Rahmen der NEV respektive der EU-Niederspannungsrichtlinie somit nicht.

Ja. Für Niederspannungserzeugnisse gemäss Art. 12 der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV; SR 734.26) respektive für ATEX-Produkte gemäss Art. 11 der Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB; SR 734.6) muss eine geeignete Risikobeurteilung in den Technischen Unterlagen vorhanden sein. Diese soll alle von einem Produkt ausgehenden Gefahren enthalten; dazu gehören z.B. Risiken durch Spannung, Lärm oder bewegte Teile. Die Anwendung einer harmonisierten Norm kann die Risikoanalyse und -bewertung vereinfachen.

Ja. Jedoch kann in einer Verpackungseinheit mit mehreren gleichen Einheiten für denselben Empfänger einmal die Betriebsanleitung und die notwendigen Sicherheitsinformationen beigelegt werden. Wird diese Verpackungseinheit durch einen nachfolgenden Händler in mehrere abgegebene Einheiten aufgeteilt, so muss jeder dieser Einheiten wiederum mindestens einmal die Betriebsanleitung und die notwendigen Sicherheitsinformationen beigelegt werden. Betriebsanleitung und notwendige Sicherheitsinformationen können auch in einem Dokument enthalten sein. Ex-Produkten muss gemäss Art. 10 der Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB; SR 734.6) zudem jeweils eine Kopie der Konformitätserklärung (respektive Konformitätsbescheinigung bei Ex-Komponenten) beigelegt werden.

Im EU-Raum fällt dieses elektrische Produkt nicht unter die EU-Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (unter 50 V) und ist somit unter dieser Richtlinie nicht CE-pflichtig. Jedoch ist davon auszugehen, dass das Produkt gleichwohl einer nationalen Produktesicherheitsverordnung untersteht und sicher betrieben werden muss.

Die Schweiz kennt die Pflicht zur CE-Kennzeichnung nicht. Weiter hat die hier anzuwendende schweizerische Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV; SR 734.26) gemäss Art. 13 NEV einen erweiterten Geltungsbereich für besondere Niederspannungserzeugnisse, so auch für Niederspannungserzeugnisse unter 50 V. Auch für Niederspannungserzeugnisse unter 50 V müssen, auf Aufforderung des ESTI, Nachweise - eine Konformitätserklärung oder ein anderer Nachweis (z.B. Zertifikate, Prüfberichte zur elektrischen Sicherheit) - erbracht werden, wenn ihre besondere Funktion oder ihre besonderen Einsatzbedingungen Personen oder Sachen gefährden können (vgl. Art. 14 NEV).

Nach Art. 3 der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV; SR 734.26) dürfen Niederspannungserzeugnisse nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und bei bestimmungsgemässem Aufbau, Unterhalt und Gebrauch die Sicherheit von Personen, Haustieren und Sachen nicht gefährden. Im Weiteren dürfen zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäss Art. 5 Abs. 1 NEV Niederspannungserzeugnisse nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Sicherheitszielen nach Anhang I der EU-Niederspannungsrichtlinie entsprechen. Dazu werden technischen Normen bezeichnet, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren. Bei Lichtquellen und Leuchten darf keine Gefährdung durch Strahlung entstehen. Darin ist die sogenannte photobiologische Sicherheit mit eingeschlossen. Die harmonisierte Norm EN 62471 „Photobiologische Sicherheit von Lampen und Lampensystemen“ ist hier geeignet, die grundlegenden Anforderungen zu erfüllen. Bei der Beurteilung der photobiologischen Sicherheit von Lampen und Lampensystemen nach EN 62471 sowie z.B. für die Beurteilung der Blaulichtgefährdung, als Teil der optischen Strahlung, müssen bei Herstellern entsprechende Prüfberichte vorhanden sein. Bei der Prüfung von Leuchten nach der dazu anwendbaren Sicherheits-Norm EN 60598 ist auch eine Bewertung der photobiologischen Sicherheit enthalten. Falls die Lichtquelle selber schon begutachtet wurde, muss die Leuchte nicht erneut auf Blaulichtgefährdung geprüft werden, denn durch den Einbau in eine Leuchte wird die Strahlung nicht erhöht. Die Wirtschaftsakteure legen weiter dem Erzeugnis die Betriebsanleitung und die nötigen Sicherheitsinformationen gemäss Art. 11 NEV bei. Auf dem Niederspannungserzeugnis selber und/oder den begleitenden Unterlagen müssen minimale Angabe zur Identifikation angebracht werden (vgl. Art. 6 NEV). Dabei müssen zusätzlich zu den Aufschriften zur Identifikation auch die notwendigen sicherheitstechnischen Angaben zum ordnungsgemässen Anschluss, zur ordnungsgemässen Verwendung und zur ordnungsgemässen Wartung auf der Leuchte angebracht oder dem Erzeugnis beigelegt werden. Bei Einhaltung dieser Anforderungen aus der NEV können solche Lichtquellen und Leuchten konform auf dem Markt bereitgestellt werden.

Nach Art. 8 der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV; SR 734.26) muss eine Konformitätserklärung Mindestangaben enthalten. So muss eine Konformitätserklärung den Namen und die Adresse des Herstellers aufführen, eine Modellangabe mit einer Typenbezeichnung enthalten, eine Produktbezeichnung aufweisen und IEC- und/oder EN-Normen mit dem Ausgabestand aufführen. Und sie muss, unter Angabe von Ort und Datum, unterzeichnet sein. Sind diese Angaben nicht vorhanden, so ist vom Handel des betreffenden elektrischen Geräts abzusehen.

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Letztes Update: 22.07.2021