Periodische Kontrollen, Sicherheitsnachweise

Es ist die ESTI Weisung 221 anzuwenden. Für Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung gilt, dass sie vor der Inbetriebnahme einer elektrischen Installation oder von Teilen davon immer eine baubegleitende Erstprüfung durchzuführen haben. Diese Erstprüfung ist zu protokollieren (vgl. Art. 24 Abs. 1 NIV). Lehrlinge und Hilfskräfte dürfen ohne Anleitung und Aufsicht keine Erstprüfung durchführen (vgl. Art. 10a Abs. 4 NIV); sie dürfen auch kein Erstprüfungsprotokoll unterzeichnen. Weiter gilt, dass vor der Übergabe einer elektrischen Installation an den Eigentümer eine Schlusskontrolle durchgeführt werden muss (vgl. Art. 24 Abs. 2 NIV).

Wenn für eine Installationsarbeit die folgenden Kriterien gleichzeitig zutreffen, kann ausnahmsweise auf das Ausstellen eines formellen Sicherheitsnachweises verzichtet werden:
 

  • Reparaturen an und das Auswechseln von elektrischen Niederspannungserzeugnissen wie z.B. Haushaltgeräten, Lampen, Steckdosen etc.
  • Leistungsänderung von maximal 3.7 kVA
  • es werden keine Hausleitungen/Bezügerleitungen/Verteilleitungen angepasst
  • es liegt keine Meldepflicht im Sinne von Ziffer 3 vor.

In diesem Fall genügt es, statt eines formellen Sicherheitsnachweises nach Art. 37 NIV das Protokoll der Erstprüfung auszustellen und dem Eigentümer zu übergeben. Auf eine Schlusskontrolle nach Art. 24 Abs. 2 NIV kann verzichtet werden.

Bei einer Abnahmekontrolle erstellt das unabhängige Kontrollorgan immer einen Sicherheitsnachweis.

Die baubegleitende Erstprüfung gemäss NIV Art. 24 führt der Elektroinstallateur (EFZ) oder der Montage-Elektriker (Arbeiten, für welche er gemäss seinem Ausbildungsstand berechtigt ist) aus. Diese müssen immer protokolliert werden.

A) Sicherheitsnachweis, technischer Inhalt des Sicherheitsnachweises:

Die Anforderungen an den Sicherheitsnachweis wird im Art. 37 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) geregelt.

Der Sicherheitsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a. Adresse der Installation und des Eigentümers;

b. Beschreibung der Installation einschliesslich angewendeter Normen und allfälliger Besonderheiten;

c. Kontrollperiode;

d. Name und Adresse des Installateurs;

e. Ergebnisse der betriebsinternen Schlusskontrolle nach Art. 24;

f. Name und Adresse des Inhabers der Kontrollbewilligung und Ergebnis seiner Kontrolle bei Abnahmekontrollen nach Art. 35 Abs. 3 und periodischen Kontrollen nach Art. 36.


Zudem muss der Sicherheitsnachweis von den Personen, welche die Kontrolle durchgeführt haben und von einer der kontrollberechtigten Personen, welche in der Installationsbewilligung aufgeführt sind bzw. von einem Einzelzeichnungsberechtigten des Bewilligungsinhabers unterzeichnet werden.

Nach Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) legt das UVEK den technischen Inhalt des Sicherheitsnachweises fest. Es hört dabei das Inspektorat und die Fachorganisationen an. Zu den Fachorganisationen gehören VSE, VSEK, EIT.swiss und Electrosuisse.

In der Verordnung des UVEK über elektrische Niederspannungsinstallationen (V-UVEK NIV; SR 734.272.3) werden in den Art. 13 (Sicherheitsnachweis) und Art. 14 (Mess- und Prüfprotokoll) die notwendigen technischen Angaben zur Beurteilung der Sicherheit einer elektrischen Installation beschrieben.

Es kann ein eigenes Formular erstellt werden, wenn die Vorgaben nach Art. 37 der NIV, sowie nach Art. 13 und Art. 14 der Verordnung des UVEK über elektrische Niederspannungsinstallationen (V-UVEK NIV; SR 734.272.3) erfüllt sind. Die Fachorganisationsvorlagen für die Sicherheitsnachweise sowie Mess- und Prüfprotokolle entsprechen diesen Vorgaben.

Auf dem Sicherheitsnachweis sind an den vorgesehenen Stellen die Messwertergebnisse der Überprüfungen einzutragen.

Dazu folgende Bemerkungen:
Die Bemessungsstromstärke am Anschlussüberstromunterbrecher, sowie die Art, Charakteristik und Bemessungsstromstärke der eingesetzten Überstromschutzeinrichtung sind z.B. wie folgt einzutragen:

Art, Charakteristik: FI-LS C            Bemessungsstromstärke: 13 A

Art, Charakteristik: D3 gG K VS      Bemessungsstromstärke: 40 A Vollschutz

Art, Charakteristik: D3 gG T träge   Bemessungsstromstärke: 40 A

Art, Charakteristik: NH00 gG          Bemessungsstromstärke: 80 A

Art, Charakteristik: NH00 gL           Bemessungsstromstärke: 80 A

Die Messwerte des Kurzschlussstroms Ik Anfang (L-PE) und Ik Ende (L-PE), sowie der Isolationsmessung (Riso) haben sich auf die in der Installation eingesetzten Überstromschutzeinrichtung zu beziehen und sind ebenfalls zu protokollieren. Die Ergebnisse der Überprüfungen sind je Endstromkreis (Überstromschutzeinrichtung) im Mess- und Prüfprotokoll nachvollziehbar festzuhalten, um den Nachweis der Sicherheit zu belegen.

Der Sicherheitsnachweises muss einerseits von einer berechtigten Person, welche die Kontrolle durchgeführt hat, unterzeichnet werden (Art. 37 Abs. 2 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV; SR 734.27]). Diese Person muss im Betrieb mit der angegebenen Bewilligungsnummer aktuell angestellt sein. Bei Fremdvergabe der Schlusskontrolle an einen unabhängigen Kontrollbewilligungsinhaber muss dessen kontrollberechtigte Person die Bewilligungsnummer ebenfalls bei den Unterschriften angeben.

Bei Installationsarbeiten durch Fachpersonen mit allgemeinen Installationsbewilligungen nach Art. 7 NIV (natürliche Personen) oder nach Art. 9 NIV (Betriebe) erfolgt die Unterzeichnung des Sicherheitsnachweises durch den Kontrollierenden (Fachkundigen oder Kontrolleur gemäss I- oder K-Bewilligung) unterhalb der Überschriften «Unterschriften Elektroinstallateur» bei «Kontrollberechtigter». Der Bewilligungsinhaber (Fachkundiger gemäss I-Bewilligung, Kontrolleur gemäss I-Bewilligung oder Einzelzeichnungsberechtigter gemäss Handelsregister) unterschreibt unterhalb der Überschriften «Unterschriften Elektroinstallateur» bei «Unterschriftsberechtigter». D.h. der Bewilligungsinhaber muss nicht zwingend in der erteilten Bewilligung als Kontrollberechtigter aufgeführt sein. Das kann z.B. die Geschäftsführerin sein, welche weder kontrollberechtigt noch fachkundig ist.

Bei Kontrollarbeiten durch Fachpersonen mit Kontrollbewilligungen nach Art. 27 Abs.1 NIV (natürliche Personen) oder nach Art. 27 Abs. 2 NIV (Betriebe) erfolgt die Unterzeichnung des Sicherheitsnachweises durch einen Kontrollierenden (Kontrolleur gemäss K-Bewilligung) unterhalb der Überschriften «Unterschriften unabhängiges Kontrollorgan» bei «Kontrollberechtigter». Der Bewilligungsinhaber (Kontrolleur gemäss K-Bewilligung oder Einzelzeichnungsberechtigter gemäss Handelsregister) unterschreibt unterhalb der Überschriften «Unterschriften unabhängiges Kontrollorgan» bei «Unterschriftsberechtigter». Letztere Unterschrift ist gemäss Fact-Sheet Nr. 34 des Bundesamts für Energie BFE anzuwenden.

Die Kontroll- und Unterschriftsberechtigten führen Ihre Namen und Vornamen jeweils in Blockschrift auf.

Führt ein unabhängiges Kontrollorgan die Schlusskontrolle (z.B. Wohnüberbauung) im Auftrag des ausführenden Elektrounternehmens aus, unterzeichnet die kontrollberechtigte Person des Kontrollorgans unterhalb der Überschriften «Unterschriften Elektroinstallateur» bei «Kontrollberechtigter». Zudem wird die Kontrollbewilligungsnummer bei der Unterschrift angeben. Der Bewilligungsinhaber des Elektrounternehmens (Fachkundiger gemäss I-Bewilligung, Kontrolleur gemäss I-Bewilligung oder Einzelzeichnungsberechtigter gemäss Handelsregister) unterschreibt unterhalb der Überschriften «Unterschriften Elektroinstallateur» bei «Unterschriftsberechtigter».

Diese kontrollberechtigte Person, welche als unabhängiges Kontrollorgan die Schlusskontrolle ausgeführt hat, darf zukünftig keine unabhängigen Kontrollen (z.B. periodischen Kontrollen oder Stichprobenkontrollen gemäss Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV; SR 734.27]) an denselben elektrischen Installationen ausführen. Eine Missachtung verletzt die Unabhängigkeit der Kontrollen nach Art. 31 NIV und es gelten die Strafbestimmungen nach Art. 42 Bst. c Ziff. 6 NIV.

Werden die elektrischen Installationen der Photovoltaikanlage durch einen Inhaber der allgemeinen Installationsbewilligung nach Art. 7 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) (natürliche Personen) oder nach Art. 9 NIV (Betriebe) ausgeführt, so muss ein Sicherheitsnachweis gemäss Art. 37 NIV mit dem zugehörigen Mess- und Prüfprotokoll erstellt werden. Es ist nach ESTI Weisung 220 das Mess- und Prüfprotokoll Photovoltaik zu verwenden, welches sämtliche notwendigen Angaben aufführt.

Werden die elektrischen Installationen der Photovoltaikanlage ausgangsseitig Anlageschalter auf der AC-Seite durch einen Inhaber der eingeschränkten Bewilligung nach Art. 14 NIV (z.B. Solarteur / Photovoltaik) erstellt, müssen das Mess- und Prüfprotokoll Photovoltaik ausgangsseitig Anlageschalter ausgefüllt und die Ergebnisse der Erstprüfung (vgl. Art. 25 Abs. 2 NIV) protokolliert werden. Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung dürfen keinen Sicherheitsnachweis ausstellen.

Der geforderte Nachweis der Sicherheit ab dem Anlageschalter auf der AC-Seite über die gesamte Photovoltaikanlage ist bei der Übernahme der Installation mittels einer Abnahmekontrolle der Photovoltaikanlage nach Art. 35 Abs. 3 NIV durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle zu erbringen.

Diese Abnahmekontrolle ist entweder im Sicherheitsnachweis mit zugehörigem Mess- und Prüfprotokoll Photovoltaik von der Schlusskontrolle zu ergänzen oder es ist ein separater Sicherheitsnachweis mit zugehörigem Mess- und Prüfprotokoll zu erstellen.

Werden die elektrischen Installationen der Photovoltaikanlage durch den Inhaber einer eingeschränkten Bewilligung nach Art. 14 der NIV erstellt, so unterliegen diese Installationen der Abnahmekontrolle durch eine akkreditierte Inspektionsstelle (Art. 32 Abs. 2 Buchst. b der NIV). Die akkreditierte Inspektionsstelle kann die Abnahmekontrolle auf dem gemäss SN EN 62446-1:2016 erstellten und vorhandenen Mess- und Prüfprotokoll Photovoltaik, welches inhaltlich Art. 37 NIV entspricht, ergänzen. Es benötigt dazu nicht zwingend einen eigenen Sicherheitsnachweis.

B) Sicherheitsnachweis, Mess- und Prüfprotokoll

Art. 14 Abs. 2 der Verordnung des UVEK über elektrische Niederspannungsinstallationen (V-UVEK NIV; SR 734.272.3) präzisiert gegenüber Art. 37 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) bei welchen Kontrollen ein Mess-und Prüfprotokoll erstellt werden muss.

Das Mess- und Prüfprotokoll bildet einen Teil des technischen Inhalts eines Sicherheitsnachweises und dient der Beurteilung der Sicherheit der elektrischen Installation. Der Installationsumfang, sowie bei der unabhängigen Kontrolle der Kontrollumfang, muss aus den protokollierten Messungen und Prüfungen ersichtlich sein.

Ein Mess- und Prüfprotokoll ist für folgende Kontrollen zu erstellen:

a. baubegleitende Erstprüfung (Art. 24 Abs. 1 NIV);

b. Schlusskontrolle (Art. 24 Abs. 2 NIV);

c. Abnahmekontrolle (Art. 35 Abs. 3 NIV);

d. periodische Kontrolle (Art. 36 NIV);

e. Stichprobenkontrolle (Art. 39 Abs. 1 NIV).


Bei Photovoltaikanlagen ist nach ESTI Weisung 233 das Mess- und Prüfprotokoll Photovoltaik (aktuellste Version) zu verwenden, welches den Mindestanforderungen an die Prüfdokumentation nach SN EN 62446-1:2016 und den Vorgaben nach Art. 37 der NIV (Anforderung an den Sicherheitsnachweis) entspricht.

Nach Art. 14 der Verordnung des UVEK über elektrische Niederspannungsinstallationen (V-UVEK NIV; SR 734.272.3) ist auch bei Abnahmekontrollen ein Mess- und Prüfprotokoll durch das unabhängige Kontrollorgan zu erstellen.

Das unabhängige Kontrollorgan kann das Mess- und Prüfprotokoll der Schlusskontrolle verwenden und entsprechend mit den eigenen gemessenen Werten inklusive Messgeräteangabe ergänzen. Die Unabhängigkeit der Kontrolle nach Art. 31 der NIV muss ersichtlich sein.

Bei einer Stichprobenkontrolle nach Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) wird ein detaillierter Inspektionsbericht erstellt. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Bst. e der Verordnung des UVEK über elektrische Niederspannungsinstallationen (UVEK-Verordnung NIV; SR 734.272.3) hat die Netzbetreiberin oder das von ihr beigezogene unabhängige Kontrollorgan bei einer Stichprobenkontrolle ein Mess- und Prüfprotokoll anzufertigen. Die Netzbetreiberin kann ein vorhandenes Mess- und Prüfprotokoll der Schlusskontrolle, der Abnahmekontrolle oder periodischen Kontrolle verwenden und entsprechend mit den eigenen gemessenen Werten inklusive Messgeräteangaben ergänzen. Die Unabhängigkeit der Kontrolle nach Art. 31 der NIV muss ersichtlich sein.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) dürfen elektrische Installationen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen oder Tiere gefährden. Um dies sicherzustellen, gehört das Überprüfen der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) dazu. Die korrekten Auslösungen sind zu protokollieren:

a) Für den Personenschutz ist der Kurzschlussstrom Ik (L-PE) oder anstelle die Leitfähigkeit R des Schutzleiters durch eine Niederohmmessung anzugeben.

b) Für die Funktionsprüfung Überstromschutzeinrichtung ist der Kurzschlussstrom des Netzinnenwiderstandes Ik (L-N) erwünscht. Ebenso wird empfohlen, den Kurzschlussstrom des Netzinnenwiderstand Ik (L-L 400V) zu protokollieren (Vorsicht Messgerätebereich 400 V beachten).

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Letztes Update: 22.07.2021