FAQ im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

Gemäss Art. 36 Abs. 1 NIV fordern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Die Netzbetreiberinnen können diese Frist gemäss Art. 36 Abs. 3 NIV um längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Danach erfolgt die Überweisung ans ESTI.

Aufgrund der aktuellen Lage erlaubt das ESTI gestützt auf Art. 1 Abs. 4 und Art. 36 Abs. 4 NIV sämtlichen Netzbetreiberinnen, die Frist um längstens 18 Monate zu verlängern (statt einem Jahr), sofern die betroffenen elektrischen Anlagen keine akute Gefährdung von Menschen, Sachen oder Tieren bedeuten. Die Eigentümer müssen nach wie vor um die Fristerstreckung ersuchen; es gibt keine «automatischen» Erstreckungen.Diese ausserordentliche Erstreckung ist beschränkt auf alle Fälle, deren Frist zwischen dem 18. März und dem 15. September 2020 abgelaufen ist. Fristverlängerungen nach diesem Datum können wieder maximal um ein Jahr verlängert werden (Art. 36 Abs. 3 NIV).

Der Eigentümer sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen an die Sicherheit und die Vermeidung von Störungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (vgl. Art. 5 Abs. 1 NIV). Diese Vorschrift gilt nach wie vor, d.h. der Eigentümer bleibt für seine elektrischen Installationen trotz Coronavirus alleine verantwortlich. Er kann jedoch beim Netzbetreiber eine Fristerstreckung für die Durchführung der Kontrolle beantragen, damit er die Möglichkeit erhält, dem beauftragten Kontrollorgan mehr Zeit zu geben (bzw. die Mängel beheben zu lassen) oder damit er gegebenenfalls, jetzt oder später, ein anderes Kontrollorgan mit der Kontrolle beauftragen kann. Die Netzbetreiberinnen erhalten mehr Möglichkeiten zur Fristerstreckung.

Wenn ein Betrieb vorübergehend keine fachkundige Person beschäftigt, kann das Inspektorat gestützt auf Art. 11 Abs. 1 NIV eine Ersatzbewilligung erteilen, wenn er mindestens eine kontrollberechtigte Person oder eine Person beschäftigt, welche die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13) erfüllt. Die Ersatzbewilligung ist sechs Monate gültig; sie kann um höchstens sechs Monate verlängert werden.

Diese Bestimmung ist uneingeschränkt anwendbar. Nach wie vor gilt insbesondere, dass Bewilligungsinhaber dem Inspektorat innert zwei Wochen jede Tatsache melden müssen, die eine Änderung der Installationsbewilligung erfordert (Art. 19 Abs. 1 NIV). Dazu gehört auch, dass der fachkundige Leiter oder eine fachkundige Person den Betrieb verlässt. Ansonsten erlischt die Installationsbewilligung. Seit dem 1. Juli 2020 werden keine ausserordentlichen Verlängerungen von Ersatzbewilligungen mehr gewährt.

Grundsätzlich ja. Zu beachten sind die jeweilig gültigen Vorgaben des BAG bzw. der Kantone, insbesondere im Hinblick auf die Maskenpflicht und die Hygiene- bzw. Abstandsregeln.

 

Die öffentliche Auflage / Publikation in Plangenehmigungsverfahren ermöglicht es möglicherweise Betroffenen, vom Projekt Kenntnis zu nehmen und ihre Rechte zu wahren, zum Beispiel mittels Einsprache. Die öffentlich aufgelegten Projekte waren jedoch eingeschränkt bis gar nicht zugänglich. Deswegen wurden die öffentlichen Auflagen ab 19. März 2020 ausgesetzt.

Seit 1. Juli 2020 ist es jedoch wieder uneingeschränkt möglich, öffentliche Auflagen durchzuführen.

Die Situation wird weiterhin im Auge behalten, sodass erneute Einschränkungen nicht ausgeschlossen werden können.

Die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 13. März 2020 (COVID-19-Verordnung 2) schränkte das öffentliche Leben ein und auferlegte gewisse Verbote und Massnahmen. Sie setzte jedoch die Elektrizitätsgesetzgebung und damit die NIV nicht ausser Kraft. Namentlich bleiben die Pflichten der Eigentümer, Installateure, Kontrolleure und Netzbetreiber innen bestehen.

Die Starkstromverordnung sieht vor, dass die Betriebsinhaber ihre Starkstromanlagen dauernd instandhalten und periodisch reinigen und kontrollieren müssen oder diese Arbeiten durch Dritte ausführen lassen (vgl. Art. 17 Starkstromverordnung). Die Betriebsinhaber bestimmen für jeden Anlageteil die Kontrollperiode. Sie berücksichtigen dabei die äusseren Einflüsse, die Art der Anlage und die elektrische Beanspruchung (vgl. Art. 18 Starkstromverordnung).

Das ESTI prüft im Rahmen der Aufsicht unter anderem, ob die Kontrollperioden, die der Betriebsinhaber festgelegt hat, angebracht sind. Sicher ist jedoch, dass die notwendigen Arbeiten auch innerhalb einer Kontrollperiode erledigt werden müssen, wenn ohne sie der sichere Betrieb der Anlage gefährdet wäre.

In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die Anlagen sicher und unter Vermeidung von Störungen betrieben werden können. Ebenfalls sicherzustellen sind die Pflichten als Netzbetreiberin im Sinne der NIV (vgl. insbesondere Art. 33 NIV).

Die Unterhalts- und Instandsetzungsarbeiten können seit dem 1. Juli 2020 wieder uneingeschränkt vorgenommen werden. Fristen für Mängelbehebungen, welche das ESTI dem 19. April 2020 angesetzt hat bzw. die nach dem 19. April 2020 ablaufen, sind ohne Ausnahmen einzuhalten. Fristerstreckungen können auf begründetes Gesuch hin gewährt werden.

Seit dem 17. Februar 2022 werden alle Inspektionstätigkeiten wieder uneingeschränkt durchgeführt.

Grundsätzlich gelten sämtliche Fristen, welche das ESTI angesetzt hat, weiterhin. Ausnahmen:

  • Das ESTI hat dem Betrieb / der betroffenen Person ein Fristerstreckungsgesuch bewilligt
  • Das ESTI hat die Frist von sich aus erstreckt oder vorläufig abgesagt

Zudem war vom 21. März bis 19. April 2020 die Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil-und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 173.110.4) in Kraft. Diese legte fest, dass für Fristen in Verwaltungsverfahren, soweit diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht über die Ostertage stillstehen, ein allgemeiner Fristenstillstand vom 21. März 2020, 00:00 Uhr bis 19. April 2020 gilt. Das bedeutet, dass für diejenigen, bei welchen das ESTI eine Frist angesetzt hat, deren Ende in die Periode zwischen 21. März 2020 und 19. April 2020 fällt, die Frist ohne Weiteres bis und mit 19. April 2020 verlängert wird. Ausgenommen davon sind dringliche Massnahmen, welche aber als solche bezeichnet sein müssen.

Nein. Grundsätzlich werden Fristen im Einzelfall erstreckt, wenn der Zustand der Anlage bekannt ist und / oder eine Fristerstreckung erlaubt. Es ist durchaus möglich, eine periodische Kontrolle ohne Personenkontakt und unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsvorschriften des BAG durchzuführen.

Die Plangenehmigungsgesuche, die öffentlich aufgelegt werden, sind auf den jeweiligen Bauämtern bzw. Gemeindeverwaltungen einsehbar. Es ist auch möglich, die Einsicht durch einen Vertreter zu organisieren, welcher ggf. Kopien der Unterlagen anfertigen lassen kann. Es besteht in der aktuellen Situation deshalb kein (ausserordentlicher) Anspruch darauf, eine elektronische Version der Gesuchsunterlagen zu erhalten.

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Letztes Update: 26.04.2022